Beratungsbefugnis
Die Beratungsbefugnis ist im Steuerberatungsgesetz geregelt.
Lohnsteuerhilfevereine sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen bei ihren Mitgliedern befugt.
Voraussetzung
ist , daß die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Arbeitnehmer
- Pensionäre
- Beamte
oder aus Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (§22 Nr.1 EStG)
oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr.1a EStG)
oder Einhünfte aus Leistungen nach § 22 Nr.5 EStG
erzielen.
Betragsmäßig begrenzte Beratungsbefugnis:
Einkünfte aus Kapitalverrmögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Sie sind nur dann erlaubt, wenn die Einnahmen daraus 13 000 € bzw. 26 000 € bei Zussammen
veranlagung von Ehegatten nicht übersteigt.
Die Befugnis zur Hilfeleistung umfaßt die Beratung bei den genannten Einkunftsarten, Eintragung von Freibeträgen, Erstellung der Steuererklärung, der Kindergeldanträge.
Nicht erlaubt sind
- Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- sebsttändiger Arbeit
- umsatzsteuerpflichtige Umsätze
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