Lohnsteuerermäßigung
Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte: Ermäßigungsverfahren
Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Inland haben, müssen ihrem inländischen Arbeitgeber zu Beginn eines jeden Kalenderjahres eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Die Einführung der Elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, die mit Ausnahme einer ausschließlichen Beschäftigung im Privathaushalt ab 2006 für alle Arbeitgeber zur gesetzlichen Pflicht wurde, lässt den Weiterbestand der Lohnsteuerkarte in Papierform unberührt. Wegen der für das Lohnsteuerverfahren unverzichtbaren persönlichen Merkmale des Arbeitnehmers stellt die Wohnsitzgemeinde bis zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahre 2011 weiterhin jedem Arbeitnehmer bis zum 31.10. eine Steuerkarte aus. Die bisherige Lohnsteuerkarte in Papierform wird voraussichtlich für Kalenderjahre ab 2011 durch elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmle ersetzt werden. Hierzu ist ein automatisierter Datenabruf des Arbeitgebers beim Bundeszentralamt für Steuern vorgesehen. Die Höhe der im Lohnsteuerverfahren einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge hängt wesentlich von den auf der Steuerkarte eingetragenen Besteuerungsmerkmalen ab. Der Arbeitnehmer hat deshalb die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, insbesondere die von der Gemeinde bescheinigte Steuerklasse sowie die Anzahl der bescheinigten Kinder, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Außerdem kann er von seinem Finanzamt einen Freibetrag für im Laufe des Jahres voraussichtlich entstehende Aufwendungen eintragen lassen. Dadurch kommt die geringere Steuerbelastung bereits bei der monatlichen Lohnzahlung und nicht erst nach Ablauf des Jahres bei der Einkommensteuer
veranlagung zum Tragen. |