Der Gesetzgeber will mit der steuermindernden Berücksichtigung "außergewöhnlicher Belastungen" unzumutbare Härten vermeiden.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung), wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen
zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen wird.