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Unterhaltsempfänger

Aufwendungen für den Unterhalt gesetzlich Unterhaltsberechtigter und diesen gleichgestellte Personen, sind mit einem Höchstbetrag bis zu 7.680 € ab 01.01. 2010 sind 8.004 € als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Ebenfalls sind Unterhaltsaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten abziehbar. Das erfordert die Zustimmung des Unterhaltsempfängers, da dieser den erhaltenen Unterhalt zu versteuern hat.

 

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